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VERHÄLTNIS ANSPRÜCHE UND BESCHREIBUNG/ZEICHNUNGEN Es ist immer wieder Gegenstand von patentrechtlichen Diskussionen: die Beziehung zwischen den Ansprüchen und den übrigen Teilen einer Patentanmeldung, nämlich der Beschreibung und den Zeichnungen; im Grundsatz steht hier die Frage, ob die Ansprüche zwingend oder nur unter bestimmten Umständen unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen sind; für die in dem Europäischen Patentübereinkommen geregelten Verfahren hat die Große Beschwerdekammer in der aktuellen Entscheidung
G 1/24 nunmehr klargestellt, dass für das Auslegen der Ansprüche die Beschreibung und die Zeichnungen immer heranzuziehen sind, also nicht nur, wenn ein Fachmann die Ansprüche bei einem isolierten Lesen für unklar oder mehrdeutig hält; für die Praxis bedeutet dies, dass die rechtliche Bedeutung der Beschreibung und der Zeichnungen in den von dieser Entscheidung betroffenen Verfahren klargestellt und merklich aufgewertet worden ist; diese Entscheidung betrifft zwar streng genommen nur die Auslegung in Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt zur Beurteilung der Patentfähigkeit, wird aber sicherlich auch darüber hinaus im Interesse einer gewissen Rechtssicherheit weitere Verfahren wie vor anderen Gerichten zu führende Verletzungsverfahren oder nationale Prüfungs- und Nichtigkeitsverfahren beeinflussen.
(Stand 16. Juli 2025)
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Welche Möglichkeiten Ihnen der gewerbliche Rechtsschutz (IP) insbesondere für den proaktiven Schutz durch Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs bietet, erfahren Sie hier in der IP-Welt.

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